Vigier Ciment hält sich in seinen ökologischen Bemühungen an die Richtlinien der Umweltgesetzgebung. Nachfolgend ein paar Grundlagen dazu.

Abfälle dürfen in der Zementindustrie dann entsorgt werden, wenn dies
Darüber hinaus gelten folgende Grundsätze:
Diese bezwecken, dass die Belastungen der Umwelt nicht zunehmen, wenn das Zementwerk Abfallarten anstelle von herkömmlichen Rohstoffen einsetzt. Es sind Richtwerte, die einen oberen Grenzbereich anzeigen für die Schadstoffbelastung des Klinkers und des Zements bzw. Grenzwerte für die Schadstoffbelastung der Abluft. Sie regeln den Output aus dem Zementsystem.
Diese bezwecken, dass nicht unkontrolliert und in Widerspruch zum Abfallleitbild Elemente im Zement «verdünnt» werden und so einer ökologischen Ressourcenbewirtschaftung verloren gehen. Es sind Richtwerte für den oberen Grenzbereich der Stoffkonzentration in den eingesetzten Abfällen. Sie werden aus den Stoffgehalten der Referenzmaterialien abgeleitet. Sie regeln den Input ins Zementsystem.
Diese bezwecken, dass bestimmte Abfälle, deren Verwertung im Zementwerk überwiegende ökologische und abfallpolitische Vorteile aufweist, unter klar festgelegten Auflagen und Kontrollen eingesetzt werden – auch wenn gewisse Stoffgehalte die Belastungs-Richtwerte überschreiten. Die Positivlisten führen Abfälle auf, die eingehend geprüft wurden.
Entsprechende Regelungen bewirken, dass klar definierte, schadstoffarme Massenabfälle aus der Industrie zur Verwertung im Zementwerk zugelassen sind. Dagegen sind unklar definierte, schadstoffreiche, vermischte Abfälle (etwa Hausmüll) davon ausgeschlossen. Die Regelungen sind einem Revisionsprozess unterworfen und werden kontinuierlich an veränderte ökologische und abfallpolitische Gegebenheiten angepasst.
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